Schiedsgutachten/Schiedsgerichtsverfahren für Marketing und Werbung

Die Anrufung eines Schiedsgerichts ist auch in Marketingfragen eine gute Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Das Schiedsverfahren ist ein zulässiges, effizientes juristisches Mittel zur Streitbeilegung. Schiedsgerichte können ad hoc ohne Hilfe staatlicher Stellen eingerichtet werden. Die Schiedsrichterbenennung und das Verfahrens bestimmen die Parteien selbst.

Als Rechtsanwalt und zugleich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Marketing und Werbung stehe ich Ihnen als Schiedsgutachter oder mit der Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens als Schiedsrichter bei Streit im Bereich Marketing, Werbung und Design zur Seite.

Ein solches Schiedsverfahren ist jederzeit allein aufgrund einer Abrede bzw. Beauftragung beider Streitparteien möglich. Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.

Schiedsgutachten und Schiedsverfahren im Marketing bieten Ihnen i.d.R. vor allem folgende Vorteile:

  • Schiedsverfahren sind meist deutlich schneller als Verfahren bei der staatlichen Gerichtsbarkeit
  • Schiedsgerichtsverfahren können Kostenvorteile bieten, z.B.: weil aufgrund meiner besonderen fachlichen Expertise im Marketing die Einholung von Sachverständigengutachten entbehrlich sein kann
  • Schiedsgerichtsverfahren sind gerade bei höheren Streitwerten oft kostengünstiger als gerichtliche Verfahren
  • Ein Schiedsverfahren kann flexibler an die Bedürfnisse der Parteien angepasst werden, z.B. bezüglich Verhandlungsort, Verfahrensablauf, Terminen und Verhandlungssprache.
  • Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen in der Regel nicht öffentlich. Vertraulichkeit kann vereinbart werden
  • Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann das Schiedsgericht als ein neutrales Forum dienen, das keiner der Parteien einen „Heimvorteil“ gibt
  • Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden.

Ein Schiedsverfahren erfolgt nach den Vorschiften der deutschen ZPO. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung kann vereinbart werden. Außerdem können die Parteien das Verfahren an vielen Stellen an ihre eigenen Bedürfnisse anpassen.

Ein Schiedsspruch wird gemäß § 1054 ZPO schriftlich erlassen und wird i.d.R. auch begründet. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Sofern Sie sich im Rahmen des Schiedsverfahrens einigen, kann ein Vergleich nach § 1053 ZPO als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden, der die gleiche Wirkung wie ein Schiedsspruch zur Sache hat. Er kann damit wie ein normaler Schiedsspruch vollstreckt werden.